Abortion Laws in Germany
Law, Regulations | Amendment to the Penal Code, 1995; Pregnancy Conflicts Law 1992, as amended through 1995. |
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Indications | Life, physical or mental health, socio-economic reasons. |
Time limit | Not specified, anytime implied. |
Medical Abortion | (Authorized). |
Providers | Physician. |
Location of Services | Institution, where the necessary after care is provided, states are required to establish sufficient number of such institutions. |
GERMANY.
Penal Code.
Section 218 Termination of Pregnancy
(1) Whoever terminates a pregnancy shall be punished with imprisonment for not more than three years or a fine. Acts, the effects of which occur before the conclusion of the nesting of the fertilized egg in the uterus, shall not qualify as termination of pregnancy within the meaning of this law.
(2) In especially serious cases the punishment shall be imprisonment from six months to five years. An especially serious case exists as a rule, if the perpetrator:
1. acts against the will of the pregnant woman; or
2. recklessly causes the danger of death or serious health damage of the pregnant woman.
(3) If the act is committed by the pregnant woman, then the punishment shall be imprisonment for not more than one year or a fine.
(4) An attempt shall be punishable. The pregnant woman shall not be punished for attempt.
Section 218a Exemption from Punishment for
Termination of Pregnancy
(1) The elements of the offense under Section 218 have not been fulfilled, if:
1. the pregnant woman requests the termination of pregnancy and demonstrated to the physician with a certificate pursuant to Section 219 subsection (2), sent. 2, that she had counseling at least three days before the operation;
2. the termination of pregnancy was performed by a physician; and
3. not more than twelve weeks have elapsed since conception.
(2) The termination of pregnancy performed by a physician with the consent of the pregnant woman shall not be unlawful, if, considering the present and future living conditions of the pregnant woman, the termination of the pregnancy is advisable to avert a danger to life or the danger of a grave impairment of the physical or emotional state of health of the pregnant woman and the danger cannot be averted in another way which is reasonable for her.
(3) The prerequisites of subsection (2) shall also be deemed fulfilled with relation to a termination of pregnancy performed by a physician with the consent of the pregnant woman, if according to medical opinion an unlawful act has been committed against the pregnant woman under Sections 176 to 179 of the Penal Code, strong reasons support the assumption that the pregnancy is based on the act, and not more than twelve weeks have elapsed since conception.
(4) The pregnant woman shall not be punishable under Section
218a, if the termination of pregnancy was performed by a physician after counseling (Section 218) and not more than twenty-two weeks have elapsed since conception. The court may dispense with punishment under Section 218 if the pregnant woman was in exceptional distress at the time of the operation.
Section 218b Termination of Pregnancy Without a Medical Determination; Incorrect Medical
Determination
(1) Whoever terminates a pregnancy in cases under Section
218a subsections (2) or (3), without there having been a written determination of a physician, who did not himself perform the termination of pregnancy, as to whether the prerequisites of Section 218a subsections (2) or (3), existed, shall be punished with imprisonment for not more than one year or with a fine if the act is not punishable under Section 218. Whoever as a physician makes an incorrect determination, against his better judgment, as to the prerequisites of Section 218a subsections (2) or (3), for presentation under sentence 1, shall be punished with imprisonment for not more than two years or a fine if the act is not punishable under Section 218. The pregnant woman shall not be punishable under sentences 1 or 2.
(2) A physician may not make determinations pursuant to
Section 218a subsections (2) or (3), if a competent agency has prohibited him from doing so because he has undergone a final judgment of conviction for an unlawful act under subsection (1), or under Sections 218, 219a or 219b or for another unlawful act which he committed in connection with a termination of pregnancy. The competent agency may provisionally prohibit a physician from making determinations under Section 218a subsections (2) and (3), if proceedings in the trial court have been instituted against him due to suspicion that he committed unlawful acts indicated in sentence 1.
Section 218c Breach of Medical Duties During a Termination of Pregnancy
(1) Whoever terminates a pregnancy:
1. without having given the woman an opportunity to explain the reasons for her request for a termination of pregnancy;
2. without having given the pregnant woman medical advice about the significance of the intervention, especially about the order of events, aftereffects, risks, possible physical or psychic consequences;
3. in cases under Section 218a subsections (1) and (3), without having previously convinced himself on the basis of a medical examination as to the length of the pregnancy; or
4. although he counseled the woman in a case under Section 218a subsection (1), pursuant to
Section 219,
shall be punished with imprisonment for not more than one year or a fine if the act is not punishable under Section
218.
(2) The pregnant woman shall not be punishable under subsection (1).
Section 219 Counseling of Pregnant Women in an
Emergency or Conflict Situation
(1) The counseling serves to protect unborn life. It should be guided by efforts to encourage the woman to continue the pregnancy and to open her to the prospects of a life with the child; it should help her to make a responsible and conscientious decision. The woman must thereby be aware, that the unborn child has its own right to life with respect to her at every stage of the pregnancy and that a termination of pregnancy can therefore only be considered under the legal order in exceptional situations, when carrying the child to term would give rise to a burden for the woman which is so serious and extraordinary that it exceeds the reasonable limits of sacrifice. The counseling should, through advice and assistance, contribute to overcoming the conflict situation which exists in connection with the pregnancy and remedying an emergency situation. Further details shall be regulated by the Act on
Pregnancies in Conflict Situations.
(2) The counseling must take place pursuant to the Act on
Pregnancies in Conflict Situations through a recognized Pregnancy Conflict
Counseling Agency. After the conclusion of the counseling on the subject, the counseling agency must issue the pregnant woman a certificate including the date of the last counseling session and the name of the pregnant woman in accordance with the Act on Pregnancies in Conflict Situations. The physician who performs the termination of pregnancy is excluded from being a counselor.
Section 219a Advertising for Termination of Pregnancy
(1) Whoever publicly, in a meeting or through dissemination of writings (Section 11 subsection (3), for material gain or in a grossly objectionable manner, offers, announces, commends, or makes known explanations of the content of:
1. his own services for performing or promotion of terminations of pregnancy, or those of another;
2. means, objects or procedures capable of terminating pregnancy, with reference to this capacity,
shall be punished with imprisonment for not more than two years or a fine.
(2) Subsection (1), number 1 shall not apply when physicians or statutorily recognized counseling agencies provide information about which physicians, hospitals or institutions are prepared to perform a termination of pregnancy under the prerequisites of Section 218a subsections (1) to (3).
(3) Subsection (1), number 2 shall not apply if the act was committed in relation to physicians or persons who are authorized to trade in the means or objects mentioned in subsection (1), number 2, or through a publication in professional medical or pharmaceutical journals.
Section 219b Bringing Means for Termination of
Pregnancy into Circulation
(1) Whoever, with intent to encourage unlawful acts under
Section 218, brings means or objects into circulation which are capable of terminating a pregnancy, shall be punished with imprisonment for not more than two years or a fine.
(2) The incitement or accessoryship of the woman who prepares the termination of her own pregnancy, shall not be punishable under subsection (1).
(3) Means or objects, to which the act relates, may be confiscated.
Pregnancy
Conflicts Law of 27 July 1992, as amended through 26 August 2009.
Abschnitt
1 – Aufklarung, Verhutung, Familienplanung und Beratung
§ 1 Aufklarung
(1) Die fur gesundheitliche Aufklarung und Gesundheitserziehung zustandige Bundeszentrale fur gesundheitliche Aufklarung erstellt unter
Beteiligung der Lander und in Zusammenarbeit mit Vertretern der
Familienberatungseinrichtungen aller Trager zum Zwecke der gesundheitlichen
Vorsorge und der Vermeidung und Losung von Schwangerschaftskonflikten Konzepte zur Sexualaufklarung, jeweils abgestimmt auf die verschiedenen Alters- und
Personengruppen.
(2) Die Bundeszentrale fur gesundheitliche Aufklarung verbreitet zu den in Absatz 1 genannten Zwecken die bundeseinheitlichen Aufklarungsmaterialien, in denen Verhutungsmethoden und Verhutungsmittel umfassend dargestellt werden.
(3) Die Aufklarungsmaterialien werden unentgeltlich an Einzelpersonen auf
Aufforderung, ferner als Lehrmaterial an schulische und berufsbildende Einrichtungen, an Beratungsstellen sowie an alle
Institutionen der Jugend- und Bildungsarbeit abgegeben.
(1a) Die Bundeszentrale fur gesundheitliche Aufklarung erstellt entsprechend Absatz 1 Informationsmaterial zum Leben mit einem geistig oder korperlich behinderten Kind und dem Leben von Menschen mit einer geistigen oder korperlichen Behinderung. Das Informationsmaterial enthalt den Hinweis auf den Rechtsanspruch auf psychosoziale Beratung nach § 2 und auf Kontaktadressen von Selbsthilfegruppen, Beratungsstellen sowie
Behindertenverbande und Verbande von Eltern behinderter Kinder. Die
Arztin oder der Arzt handigt der Schwangeren das
Informationsmaterial im Rahmen seiner Beratung nach § 2a Absatz 1 aus.
(2) Die Bundeszentrale fur gesundheitliche Aufklarung verbreitet zu den in Absatz 1 genannten Zwecken die bundeseinheitlichen
Aufklarungsmaterialien, in denen Verhutungsmethoden und Verhutungsmittel umfassend dargestellt werden.
(3) Die Aufklarungsmaterialien werden unentgeltlich an Einzelpersonen auf Aufforderung, ferner als Lehr- oder Informationsmaterialien an schulische und berufsbildende Einrichtungen, an Beratungsstellen, an Frauenarztinnen und
Frauenarzte, Arztinnen und Arzte sowie medizinische Einrichtungen, die pranataldiagnostische Masnahmen durchfuhren, Humangenetikerinnen und
Humangenetiker, Hebammen sowie an alle Institutionen der Jugend- und
Bildungsarbeit abgegeben.
§ 2 Beratung
(1) Jede Frau und jeder Mann hat das Recht, sich zu den in § 1 Abs. 1 genannten Zwecken in Fragen der Sexualaufklarung, Verhutung und Familienplanung sowie in allen eine Schwangerschaft unmittelbar oder mittelbar beruhrenden
Fragen von einer hierfur vorgesehenen Beratungsstelle informieren und beraten zu lassen.
(2) Der Anspruch auf Beratung umfast Informationen uber
1.
Sexualaufklarung, Verhutung und Familienplanung,
2. bestehende familienfordernde Leistungen und Hilfen fur Kinder und Familien, einschlieslich der besonderen Rechte im Arbeitsleben,
3. Vorsorgeuntersuchungen bei
Schwangerschaft und die Kosten der Entbindung,
4. soziale und wirtschaftliche Hilfen fur Schwangere, insbesondere finanzielle Leistungen sowie Hilfen bei der Suche nach Wohnung, Arbeits- oder Ausbildungsplatz oder deren Erhalt,
5. die
Hilfsmoglichkeiten fur behinderte Menschen und ihre Familien, die vor und nach der Geburt eines in seiner korperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheit geschadigten Kindes zur Verfugung stehen,
6. die
Methoden zur Durchfuhrung eines Schwangerschaftsabbruchs, die physischen und psychischen Folgen eines Abbruchs und die damit verbundenen Risiken,
7. Losungsmoglichkeiten fur psychosoziale Konflikte im Zusammenhang mit einer Schwangerschaft,
8. die rechtlichen und psychologischen Gesichtspunkte im Zusammenhang mit einer
Adoption.
Die Schwangere ist daruber hinaus bei der
Geltendmachung von Anspruchen sowie bei der Wohnungssuche, bei der Suche nach einer Betreuungsmoglichkeit fur das Kind und bei der Fortsetzung ihrer
Ausbildung zu unterstutzen. Auf Wunsch der Schwangeren sind
Dritte zur Beratung hinzuzuziehen.
§ 2a Aufklarung und Beratung in besonderen Fallen
(1) Sprechen nach den Ergebnissen von pranatal-diagnostischen Masnahmen dringende Grunde fur die Annahme, dass die korperliche oder geistige Gesundheit des Kindes geschadigt ist, so hat die
Arztin oder der Arzt, die oder der der Schwangeren die Diagnose mitteilt, uber die medizinischen und psychosozialen Aspekte, die sich aus dem Befund ergeben, unter Hinzuziehung von Arztinnen oder Arzten, die mit dieser
Gesundheitsschadigung bei geborenen Kindern Erfahrung haben, zu beraten. Die
Beratung erfolgt in allgemein verstandlicher Form und ergebnisoffen. Sie umfasst die eingehende Erorterung der moglichen medizinischen, psychischen und sozialen Fragen sowie der Moglichkeiten zur Unterstutzung bei physischen und psychischen Belastungen. Die Arztin oder der Arzt hat uber den Anspruch auf weitere und vertiefende psychosoziale Beratung nach § 2 zu informieren und im Einvernehmen mit der Schwangeren Kontakte zu
Beratungsstellen nach § 3 und zu Selbsthilfegruppen oder Behindertenverbanden zu vermitteln.
(2) Die Arztin oder der Arzt, die oder der gemas § 218b
Absatz 1 des Strafgesetzbuchs die schriftliche Feststellung uber die
Voraussetzungen des § 218a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs zu treffen hat, hat vor der schriftlichen Feststellung gemas § 218b Absatz 1 des Strafgesetzbuchs die Schwangere uber die medizinischen und psychischen Aspekte eines
Schwangerschaftsabbruchs zu beraten, uber den Anspruch auf weitere und vertiefende psychosoziale Beratung nach § 2 zu informieren und im Einvernehmen mit der Schwangeren Kontakte zu Beratungsstellen nach § 3 zu vermitteln, soweit dies nicht auf Grund des Absatzes 1 bereits geschehen ist. Die schriftliche
Feststellung darf nicht vor Ablauf von drei Tagen nach der Mitteilung der
Diagnose gemas Absatz 1 Satz 1 oder nach der Beratung gemas Satz 1 vorgenommen werden. Dies gilt nicht, wenn die Schwangerschaft abgebrochen werden muss, um eine gegenwartige erhebliche Gefahr fur Leib oder Leben der Schwangeren abzuwenden.
(3) Die Arztin oder der Arzt, die oder der die schriftliche
Feststellung der Indikation zu treffen hat, hat bei der schriftlichen
Feststellung eine schriftliche Bestatigung der Schwangeren uber die Beratung und Vermittlung nach den Absatzen 1 und 2 oder uber den Verzicht darauf einzuholen, nicht aber vor Ablauf der Bedenkzeit nach Absatz 2 Satz 2.
(3) Zum Anspruch auf Beratung gehort auch die
Nachbetreuung nach einem Schwangerschaftsabbruch oder nach der Geburt des Kindes.
§ 3 Beratungsstellen
Die Lander stellen ein ausreichendes Angebot wohnortnaher Beratungsstellen fur die Beratung nach § 2 sicher. Dabei werden auch
Beratungsstellen freier Trager gefordert. Die Ratsuchenden sollen zwischen Beratungsstellen unterschiedlicher weltanschaulicher Ausrichtung auswahlen konnen.
§ 4 Offentliche Forderung der Beratungsstellen
(1) Die Lander tragen dafur Sorge, das den Beratungsstellen nach den §§ 3 und 8 fur je 40 000 Einwohner mindestens eine Beraterin oder ein Berater vollzeitbeschaftigt oder eine entsprechende Zahl von Teilzeitbeschaftigten zur
Verfugung steht. Von diesem Schlussel soll dann abgewichen werden, wenn die
Tatigkeit der Beratungsstellen mit dem vorgesehenen Personal auf Dauer nicht ordnungsgemas durchgefuhrt werden kann. Dabei ist auch zu berucksichtigen, das Schwangere in angemessener Entfernung von ihrem Wohnort eine Beratungsstelle aufsuchen konnen.
(2) Die zur Sicherstellung eines ausreichenden Angebotes nach den §§ 3 und 8 erforderlichen Beratungsstellen haben Anspruch auf eine angemessene offentliche
Forderung der Personal- und Sachkosten.
(3) Naheres regelt das Landesrecht.
Abschnitt 2 – Schwangerschaftskonfliktberatung
§ 5 Inhalt der Schwangerschaftskonfliktberatung
(1) Die nach § 219 des Strafgesetzbuches notwendige Beratung ist ergebnisoffen zu fuhren. Sie geht von der Verantwortung der Frau aus.
Die Beratung sollermutigen und Verstandnis wecken, nicht belehren oder bevormunden. Die Schwangerschaftskonfliktberatung dient dem Schutz des ungeborenen Lebens.
(2) Die Beratung umfast:
1. das Eintreten in eine
Konfliktberatung; dazu wird erwartet, das die schwangere Frau der sie beratenden Person die Grunde mitteilt, derentwegen sie eine Abbruch der
Schwangerschaft erwagt; der Beratungscharakter schliest aus, das die Gesprachs- und Mitwirkungsbereitschaft der schwangeren Frau erzwungen wird;
2. jede nach Sachlage erforderliche medizinische, soziale und juristische Information, die Darlegung der Rechtsanspruche von Mutter und Kind und der moglichen praktischen Hilfen, insbesondere solcher, die die Fortsetzung der Schwangerschaft und die Lage von Mutter und
Kind erleichtern;
3. das Angebot, die schwangere
Frau bei der Geltendmachung von Anspruchen, bei der Wohnungssuche, bei der
Suche nach einer Betreuungsmoglichkeit fur das Kind und bei der Fortsetzung ihrer Ausbildung zu unterstutzen, sowie das Angebot einer Nachbetreuung.
Die Beratung unterrichtet auf Wunsch der Schwangeren auch uber Moglichkeiten, ungewollte Schwangerschaften zu vermeiden.
§ 6 Durchfuhrung der
Schwangerschaftskonfliktberatung
(1) Eine ratsuchende Schwangere ist unverzuglich zu beraten.
(2) Die Schwangere kann auf ihren Wunsch gegenuber der sie beratenden
Person anonym bleiben.
(3) Soweit erforderlich, sind zur Beratung im
Einvernehmen mit der Schwangeren
1. andere, insbesondere arztlich, facharztlich, psychologisch, sozialpadagogisch, sozialarbeiterisch oder juristisch ausgebildete Fachkrafte,
2. Fachkrafte mit besonderer
Erfahrung in der Fruhforderung behinderter Kinder und
3. andere
Personen, insbesondere der Erzeuger sowie nahe Angehorige, hinzuzuziehen.
(4) Die Beratung ist fur die Schwangere und die nach Absatz 3 Nr. 3 hinzugezogenen Personen unentgeltlich.
§ 7 Beratungsbescheinigung
(1) Die Beratungsstelle hat nach Abschlus der Beratung der Schwangeren eine mit Namen und Datum versehene Bescheinigung daruber auszustellen, das eine
Beratung nach den §§ 5 und 6 stattgefunden hat.
(2) Halt die beratende Person nach dem
Beratungsgesprach eine Fortsetzung dieses Gesprachs fur notwendig, soll diese unverzuglich erfolgen.
(3) Die Ausstellung einer Beratungsbescheinigung darf nicht verweigert werden, wenn durch eine Fortsetzung des Beratungsgesprachs die Beachtung der in
§ 218a Abs. 1 des Strafgesetzbuches vorgesehenen Fristen unmoglich werden konnte.
§ 8 Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen
Fur die Beratung nach den §§ 5 und 6 haben die Lander ein ausreichendes plurales Angebot wohnortnaher Beratungsstellen sicherzustellen. Diese Beratungsstellen bedurfen besonderer staatlicher Anerkennung nach § 9 .
Als Beratungsstellen konnen auch Einrichtungen freier Trager und Arzte anerkannt werden.
§ 9 Anerkennung von
Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen
Eine Beratungsstelle darf nur anerkannt werden, wenn sie die Gewahr fur eine fachgerechte Schwangerschaftskonfliktberatung nach § 5 bietet und zur
Durchfuhrung der Schwangerschaftskonfliktberatung nach § 6 in der Lage ist, insbesondere
1. uber hinreichend personlich und fachlich qualifiziertes und der Zahl nach ausreichendes Personal verfugt,
2. sicherstellt, das zur Durchfuhrung der Beratung erforderlichenfalls kurzfristig eine arztlich, facharztlich, psychologisch, sozialpadagogisch, sozialarbeiterisch oder juristisch ausgebildete Fachkraft hinzugezogen werden kann,
3. mit allen Stellen zusammenarbeitet, die offentliche und private Hilfen fur Mutter und Kind gewahren, und
4. mit keiner Einrichtung, in der Schwangerschaftsabbruche vorgenommen werden, derart organisatorisch oder durch wirtschaftliche Interessen verbunden ist, das hiernach ein materielles Interesse der Beratungseinrichtung an der Durchfuhrung von Schwangerschaftsabbruchen nicht auszuschliesen ist.
§ 10 Berichtspflicht und Uberprufung der
Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen
(1) Die Beratungsstellen sind verpflichtet, die ihrer Beratungstatigkeit zugrundeliegenden Masstabe und die dabei gesammelten Erfahrungen jahrlich in einem schriftlichen Bericht niederzulegen.
(2) Als Grundlage fur den schriftlichen Bericht nach Absatz 1 hat die beratende Person uber jedes Beratungsgesprach eine
Aufzeichnung zu fertigen. Diese darf keine Ruckschlusse auf die Identitat der
Schwangeren und der zum Beratungsgesprach hinzugezogenen weiteren Personen ermoglichen. Sie halt den wesentlichen Inhalt der Beratung und angebotene Hilfsmasnahmen fest.
(3) Die zustandige Behorde hat mindestens im Abstand von drei Jahren zu uberprufen, ob die Voraussetzungen fur die Anerkennung nach § 9 noch vorliegen.
Sie kann sich zu diesem Zweck die Berichte nach Absatz 1 vorlegen lassen und
Einsicht in die nach Absatz 2 anzufertigenden Aufzeichnungen nehmen. Liegt eine der Voraussetzungen des § 9 nicht mehr vor, ist die
Anerkennung zu widerrufen.
§ 11 Ubergangsregelung
Die Anerkennung einer Beratungsstelle auf Grund II.4 der Entscheidungsformel des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Mai 1993
(BGBl. I S. 820) steht einer Anerkennung auf Grund der §§ 8 und 9 dieses
Gesetzes gleich.
Abschnitt 3 – Vornahme von Schwangerschaftsabbruchen
§ 12 Weigerung
(1) Niemand ist verpflichtet, an einem Schwangerschaftsabbruch mitzuwirken.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Mitwirkung notwendig ist, um von der Frau eine anders nicht abwendbare Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschadigung abzuwenden.
§ 13 Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbruchen
(1) Ein Schwangerschaftsabbruch darf nur in einer Einrichtung vorgenommen werden, in der auch die notwendige Nachbehandlung gewahrleistet ist.
(2) Die Lander stellen ein ausreichendes Angebot ambulanter und stationarer Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbruchen sicher.
§ 14 Busgeldvorschriften
1. entgegen § 2a Absatz 1 oder Absatz 2 keine Beratung der Schwangeren vornimmt;
2. entgegen § 2a Absatz 2 Satz 2 die schriftliche Feststellung ausstellt;
3. entgegen § 13 Absatz 1 einen
Schwangerschaftsabbruch vornimmt;
4. seiner Auskunftspflicht nach § 18
Absatz 1 nicht nachkommt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuse bis zu funftausend Euro geahndet werden.
§ 15 Anordnung als
Bundesstatistik
Uber die unter den Voraussetzungen des § 218a Abs. 1 bis 3 des
Strafgesetzbuches vorgenommenen Schwangerschaftsabbruche wird eine
Bundesstatistik durchgefuhrt. Die Statistik wird vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet.
§ 16 Erhebungsmerkmale, Berichtszeit und
Periodizitat
(1) Die Erhebung wird auf das Kalendervierteljahr bezogen durchgefuhrt und umfast folgende Erhebungsmerkmale:
1. Vornahme von
Schwangerschaftsabbruchen im Berichtszeitraum (auch Fehlanzeige),
2. rechtliche
Voraussetzungen des Schwangerschaftsabbruchs (Beratungsregelung oder nach
Indikationsstellung),
3. Familienstand und Alter der
Schwangeren sowie die Zahl ihrer Kinder,
4. Dauer der abgebrochenen Schwangerschaft,
5. Art des Eingriffs und beobachtete Komplikationen,
6. Bundesland, in dem der Schwangerschaftsabbruch vorgenommen wird, und Bundesland oder
Staat im Ausland, in dem die Schwangere wohnt,
7. Vornahme in Arztpraxis oder Krankenhaus und im Falle der Vornahme des Eingriffs im
Krankenhaus die Dauer des Krankenhausaufenthaltes.
Der Name der Schwangeren darf dabei nicht angegeben werden.
(2) Die Angaben nach Absatz 1 sowie Fehlanzeigen sind dem Statistischen Bundesamt vierteljahrlich zum jeweiligen Quartalsende mitzuteilen.
§ 17 Hilfsmerkmale
Hilfsmerkmale der Erhebung sind:
1. Name und Anschrift der
Einrichtung nach § 13 Abs. 1;
2. Telefonnummer der fur
Ruckfragen zur Verfugung stehenden Person.
§ 18 Auskunftspflicht
(1) Fur die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Inhaber der Arztpraxen und die Leiter der
Krankenhauser, in denen innerhalb von zwei Jahren vor dem Quartalsende
Schwangerschaftsabbruche durchgefuhrt wurden.
(2) Die Angabe zu § 17 Nr. 2 ist freiwillig.
(3) Zur Durchfuhrung der Erhebung ubermitteln dem
Statistischen Bundesamt auf dessen Anforderung
1. die
Landesarztekammern die Anschriften der Arzte, in deren Einrichtungen nach ihren
Erkenntnissen Schwangerschaftsabbruche vorgenommen worden sind oder vorgenommen werden sollen,
2. die zustandigen Gesundheitsbehorden die Anschriften der Krankenhauser, in denen nach ihren Erkenntnissen Schwangerschaftsabbruche vorgenommen worden sind oder vorgenommen werden sollen.